Sollte die erforderliche Anschlussquote von 50 % erreicht werden, ginge das Projekt Nahwärme in Dingelsdorf und Wallhausen in die nächste Phase über. Planung, Bau und zuletzt auch der Betrieb werden von der solarcomplex AG übernommen. Eine Betreibergesellschaft wird es laut Bene Müller, Vorstandsmitglied von solarcomplex, nicht geben.
Wir haben es also mit nur einem Anbieter zu tun, da ist die Sorge vor einer zu starken Abhängigkeit nicht unbegründet. Der jeweilige Fernwärmeversorger ist in dem Gebiet, in dem er die Versorgung mit Fernwärme übernommen hat, marktbeherrschend, sagt sogar das Bundeskartellamt (S.80).
Was also, wenn Preise steigen und ein Wechsel z.B. durch lange Vertragslaufzeiten – geplant sind 10 Jahre – nicht ohne weiteres möglich ist bzw. mit hohen Umbaumaßnahmen verbunden wäre?
Zunächst einmal sind natürlich auch bei dezentralen Heizlösungen, also der individuellen Gebäudeheizung, Abhängigkeiten unumgänglich. Die Nutzungsdauer von Heizsystemen beträgt durchschnittlich 15 bis 20 Jahre, hat man sich also für ein System entschieden, begibt man sich für den entsprechenden Zeitraum in eine Abhängigkeit von der entsprechenden Energiequelle. Öl und Gas kommen aus Ländern, die oftmals politisch instabil sind und zum Teil autoritär regiert werden. Preise werden festgelegt bzw. unterliegen schwer zu beeinflussenden Marktmechanismen. Letzteres gilt auch bei Preisen für z.B. Holz oder Strom. Wir haben uns allerdings mit der Situation arrangiert, weil sich die Preise lange Zeit eher moderat entwickelt haben. Erst der Ukrainekrieg hat aufgezeigt, wie schmerzhaft solche Abhängigkeiten sein können.
Solange man Wärme also nicht selbst auf Basis einer wie auch immer gearteten eigenen Energiequelle produziert, begibt man sich in eine Abhängigkeit. Es stellt sich also eher die Frage, von wem man abhängig sein möchte.
Um der Versorgung mit Fernwärme einen Rahmen zu geben, hat der Gesetzgeber bereits 1980 Regelungen in der AVBFernwärmeV definiert, die jüngst überarbeitet wurde. Die Verordnung ist als übergeordnete allgemeine Geschäftsgrundlage zu verstehen, an die sich Anbieter zu halten haben und einen angemessenen Verbraucherschutz gewährleisten soll. Seit Inkrafttreten der jüngsten Fassung ist ein Anbieter verpflichtet z.B. bei der Preisgestaltung Transparenz zu schaffen. Das trifft auch für die solarcomplex AG zu.
Aber auch ohne diese Verordnung können die abgerufenen Preise von denen anderer Netzbetreiber nicht unendlich abweichen, ohne dass der Anbieter in ein Akzeptanzproblem gerät. Der erhöhte Kostendruck kann zwar z.B. über die Preisgleitklausel an den Kunden weitergegeben werden, da die Energie aber zu einem gewissen Teil vor Ort erzeugt werden wird, sind die äusseren Einfüsse zumindest begrenzt. Und schließlich wird, je weniger Wärme ein Netzbetreiber absetzen kann, der Betrieb irgendwann unwirtschaftlich. Der Anbieter muss also sehr wohl darauf achten, mit nachvollziehbaren Preisen zu punkten.
Wer unsicher ist, kann sich über die aktuell in der Region betrieben Nahwärmenetze und sonstigen Anlagen der solarcomplex AG informieren. Spätestens da sollte sich zeigen, wie verantwortlich die Firma im Umgang mit Kunden ist.