Da Wärmelieferungsverträge üblicherweise über viele Jahre abgeschlossen werden – in Dingelsdorf und Wallhausen voraussichtlich für 10 Jahre – gibt es das Instrument der Preisänderungs- bzw. Preisgleitklausel. Dabei behält sich der Lieferant das Recht vor, bei sich verändernden Selbstkosten den Preis der Ware anzupassen. Würde dies nicht geregelt und der Preis für ein Produkt bliebe bis zur Auslieferung fix, so trüge der Lieferant das alleinige Risiko für externe Kostenfaktoren. Derartige Klauseln sind allgemein üblich und kommen auch bei Wärmelieferungen zur Anwendung.
Kosten für beispielsweise Energie oder Löhne können fallen oder steigen und wirken über die Klausel auf den Verbrauchspreis. Für den Kunden heißt das nicht per se steigende Preise, vielmehr passen sich die Preise auf Basis einer Formel an, bei der verschiedene Faktoren berücksichtigt werden, so dass Verbrauchspreise auch sinken können. Das sorgt für eine verlässliche bzw. nachvollziehbare Preisbildung, zumal der Wärmeversorger außerdem verpflichtet ist, seine Preisgestaltung transparent zu halten.
Natürlich sind lange Vertragslaufzeiten und die gegenwärtig übliche Preisgestaltung nicht frei von Kritik, wie z.B. dieser Artikel aus der Süddeutschen deutlich macht. Man muss sich, wie bei jeder Entscheidung über Vor- und Nachteile bewusst werden. Die nächste Bürgerveranstaltung im Frühjahr 2024, bei der auch der Wärmepreis bekanntgegeben werden soll, wird sicherlich eine gute Gelegenheit sein, Bedenken auszuräumen.